Das Barrierefreiheitsgesetz und Webseiten mit Kundenkontakt (B2C)
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein wichtiges Gesetz in Deutschland, das darauf abzielt, die Zugänglichkeit von Websites zu verbessern. Ab dem 28. Juni 2025 tritt eine wesentliche Erweiterung dieses Gesetzes in Kraft, die auch Betreiber von B2C-Websites (Business-to-Consumer) betrifft:
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Anwendungsbereich: Ab Juni 2025 müssen die meisten B2C-Websites und Dienstleistungen sowie Produkte barrierefrei sein. Dies beinhaltet eine Anpassung der Online-Shops und Webseiten, um sie für Menschen mit Behinderungen zugänglicher zu machen.
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Gesetzliche Verpflichtung: Online-Shop-Betreiber sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Webseiten barrierefrei zu gestalten. Dies bedeutet, dass die Websites so entwickelt und gestaltet werden müssen, dass sie von allen Menschen, unabhängig von ihren körperlichen oder geistigen Einschränkungen, genutzt werden können. Das gilt für alle Webseiten mit Kundenkontakt.
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Barrierefreiheitsstandards: Die Webseiten sollten den internationalen Standards für Barrierefreiheit, wie den WCAG-Richtlinien (Web Content Accessibility Guidelines), entsprechen. Dazu gehören Anforderungen wie lesbare Texte, alternative Texte für Bilder, nutzbare Navigation und Bedienbarkeit für Personen mit unterschiedlichen Behinderungen.
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Keine Übergangsfristen für Webseiten: Für Webseiten und Online-Shops gibt es keine Übergangsfristen, sie müssen ab dem Stichtag im Juni 2025 den Anforderungen an die Barrierefreiheit entsprechen.
Die Einhaltung dieses Gesetzes ist wichtig, um die digitale Inklusion zu fördern und sicherzustellen, dass alle Menschen unabhängig von ihren Fähigkeiten gleichberechtigten Zugang zu digitalen Informationen und Dienstleistungen haben.
Zur weiteren Information die offizielle Website der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit: Link zur BFSG-Website.